Beratung und Nachweis über Pflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, müssen bei Pflegegrad 2 und 3 einmal halbjährlich sowie bei Pflegegrad 4 und 5 einmal vierteljährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Diese Beratungsbesuche dienen der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege.
Diese Beratungseinsätze werden ausschließlich von einer Pflegefachkraft durchgeführt, die Ihnen gerne praktische Tipps gibt und mit Ratschlägen hilft, Probleme zu erkennen und bietet geeignete Lösungen an.